Herzlich Willkommen bei der Musikkapelle Kimratshofen im Oberallgäu!
Mitglied im Allgäu-Schwäbischen Musikbund (Bezirk 1)                   Träger der Pro-Musica-Plakette seit 1973

Willkommen       Aktuelles       Termine       Verein/Vorstandschaft       Register      Chronik      Bildergalerie      Links      Gästebuch    Impressum

Musikfest 2015


Mittwoch, 03.06.2015            Donnerstag, 04.06.2015             Freitag, 05.06.2015             Samstag, 06.06.2015           Sonntag, 07.06.2015



>> Jugendschutz <<

Sämtliche Veranstaltungen des Musikfestes unterliegen dem Jugendschutzgesetz.
Für die Abendveranstaltungen wird der Einlass ab 16 Jahren gewährt.
Jugendliche unter 18 Jahren müssen beim Eintritt den PartyPass abgeben und zum Abgleich ihren gültigen Personalausweis vorlegen!

Was ist der PartyPass?

Der PartyPass ist ein “Ersatzausweis”, der von Veranstaltern zur Umsetzung des Jugenschutzgesetzes einbehalten werden darf.

Der Partypass schließt eine Lücke, die das neue Personalausweisgesetz geschaffen hat: Die neuen Personalausweise dürfen nicht mehr einbehalten werden, sie müssen bei den jeweiligen Inhabern bleiben. Erschwerend kommt hinzu, dass auch keine Kopien der Ausweise mehr angefertigt werden dürfen.

Damit ist für Veranstalter, die das Jugendschutzgesetz verantwortungsvoll umsetzen wollen, ein Problem entstanden: Bisher war es üblich, die Ausweise einzubehalten, um einen Überblick über die anwesenden Minderjährigen bei einer Veranstaltung zu behalten. Dadurch war eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Anwesenheitszeiten, die das Jugendschutzgesetz vorgibt, eingehalten werden.

Der PartyPass schließt diese Lücke nun: Er wird anstelle des Personalausweises abgegeben und am Ende der Veranstaltung wieder abgeholt. Der Personalausweis muss aber trotzdem immer mitgeführt werden, denn die Einlasskontrolle bei der Veranstaltung muss die Angaben des PartyPass mit denen des Personalausweises vergleichen. Stimmen diese nicht überein ist die Eingangskontrolle berechtigt, den PartyPass einzubehalten und den Zugang zu verweigern.

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)

 § 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. 

Inhalt der Vorschrift:

       1. Noch nicht 16-Jährigen, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, darf der Aufenthalt in Gaststätten nur für die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks (nur nichtalkoholische Getränke, § 9 JuSchG) und nicht in einer Sperrzeit von 23 Uhr bis 5 Uhr gestattet werden (Abs. 1 Satz 1). Sie dürfen also auch nicht Getränk nach Getränk bestellen, um die Zeit dort auszudehnen.

  2. Für 16- und 17-Jährige, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, ist nur eine Sperrzeit von 24 Uhr bis 5 Uhr  zu beachten (Abs. 1 Satz 2).

§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Inhalt der Vorschrift:

1.   Noch nicht 16-jährige Kinder und Jugendliche, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen. Ausnahme: Wenn die Veranstaltung im Rahmen einer Jugendbildungs- oder Jugendhilfeveranstaltung durch einen anerkannten Träger erfolgt oder wenn sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient, entfällt das Verbot der Teilnahme von noch nicht 16-Jährigen unter der Voraussetzung, dass Kinder bis 14 Jahre nur bis 22 Uhr und Jugendliche nur bis 24 Uhr teilnehmen.

2.  Jugendliche ab 16 Jahren, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr teilnehmen.

3.        Der Brauchtumspflege dienen z. B. Veranstaltungen im Rahmen der Fastnacht oder zur Pflege des Volkstanzes.

 § 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Inhalt der Vorschrift: Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige Lebensmittel dürfen an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden, auch deren Verzehr darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden. Ausnahmen: a) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke erhalten und trinken, jedoch keinen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel, und (§ 20 Nr. 2 GastG) keinesfalls, wenn sie schon erkennbar betrunken sind, b) das Gleiche gilt für noch nicht 16-Jährige, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten begleitet sind.

§10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Inhalt der Vorschrift: Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden, auch dürfen an sie in der Öffentlichkeit Tabakwaren nicht abgegeben werden. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher Begleitung.


>> Mir freiet eis auf eich <<