Auszug aus
dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten
darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine
personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder
wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk
einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person
in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Inhalt der Vorschrift:
1. Noch nicht 16-Jährigen, die nicht von
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, darf der
Aufenthalt in Gaststätten nur für die Einnahme einer Mahlzeit oder eines
Getränks (nur nichtalkoholische Getränke, § 9 JuSchG) und nicht in einer
Sperrzeit von 23 Uhr bis 5 Uhr gestattet werden (Abs. 1 Satz 1). Sie dürfen
also auch nicht Getränk nach Getränk bestellen, um die Zeit dort auszudehnen.
2. Für 16- und 17-Jährige, die nicht von
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, ist nur
eine Sperrzeit von 24 Uhr bis 5 Uhr zu beachten (Abs. 1 Satz 2).
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und
Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die
Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt
wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
Inhalt der Vorschrift:
1. Noch nicht 16-jährige Kinder und Jugendliche, die
nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind,
dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen. Ausnahme: Wenn die
Veranstaltung im Rahmen einer Jugendbildungs- oder Jugendhilfeveranstaltung
durch einen anerkannten Träger erfolgt oder wenn sie der künstlerischen
Betätigung oder der Brauchtumspflege dient, entfällt das Verbot der Teilnahme
von noch nicht 16-Jährigen unter der Voraussetzung, dass Kinder bis 14 Jahre
nur bis 22 Uhr und Jugendliche nur bis 24 Uhr teilnehmen.
2. Jugendliche ab 16 Jahren, die nicht von
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, dürfen an
öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr teilnehmen.
3. Der Brauchtumspflege dienen z. B. Veranstaltungen
im Rahmen der Fastnacht oder zur Pflege des Volkstanzes.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen
oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige
Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge
enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr
gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Inhalt der Vorschrift:
Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige Lebensmittel dürfen an Kinder und
Jugendliche in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden, auch deren Verzehr
darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden. Ausnahmen: a)
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke
erhalten und trinken, jedoch keinen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke
und Lebensmittel, und (§ 20 Nr. 2 GastG) keinesfalls, wenn sie schon erkennbar
betrunken sind, b) das Gleiche gilt für noch nicht 16-Jährige, wenn sie von
einem Personensorgeberechtigten begleitet sind.
§10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen
oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Inhalt der
Vorschrift: Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kinder und Jugendlichen
unter 18 Jahren nicht gestattet werden, auch dürfen an sie in der
Öffentlichkeit Tabakwaren nicht abgegeben werden. Dieses Verbot gilt ohne
Ausnahme, auch bei elterlicher Begleitung.
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